Betriebssicherheitsverordnung Aufzüge
Alle Aufzugsanlagen, die zur Personenbeförderung geeignet sind, fallen unter die Betriebssicherheitsverordnung, da Aufzugsanlagen überwachungsbedürftige Anlage sind. Die Festlegung der überwachungsbedürftigen Anlagen kommt aus dem Produktsicherheitsgesetzt (ProdSG), dadurch gelten Aufzugsanlagen als Arbeitsmittel im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung.
Die Betriebssicherheitsverordnung definiert einen Aufzug in Anhang 2 Abschnitt 2 Nummer 2 und bezieht sich auf 2 Richtlinien, einmal auf die EU-Richtlinie für Aufzüge (2014/33/EU) und auf die EU-Richtline für Maschinen (95/16/EG). Dadurch fallen Lastenaufzüge, Personen-Umlaufaufzüge (Paternoster), Personenaufzüge und Bauaufzüge im Regelfall unter die Betriebssicherheitsverordnung und müssen den gleichen Anforderungen entsprechen.
Prüfpflichten bei Inbetriebnahme und nach prüfpflichtigen Änderungen
Vor einer Inbetriebnahme und vor Wiederinbetriebnahme nach prüfpflichtigen Änderungen ist die Aufzugsanlage prüfen zu lassen. Die Prüfungen müssen durch eine zugelassene Überwachungsstelle (ZÜS) erfolgen. Darüber hinaus können alle Prüfungen nach prüfpflichtigen Änderungen, die nicht die Bauart oder die Betriebsweise einer überwachungsbedürftigen Anlage beeinflussen, von einer zur Prüfung befähigten Person durchgeführt werden (siehe BetrSichV § 15 Absatz 3).
Wiederkehrende Prüfungen (Hauptprüfung und Zwischenprüfung)
Aufzugsanlagen sind regelmäßig wiederkehrend von einer zugelassenen Überwachungsstelle zu prüfen (Hauptprüfung). Die Fristen für die wiederkehrenden Prüfungen sind vom Arbeitgeber unter Berücksichtigung der erforderlichen Instandhaltungsmaßnahmen festzulegen. Die Prüffrist darf zwei Jahre nicht überschreiten (siehe Anhang 2 Nr. 4.1 BetrSichV). Zusätzlich zu Hauptprüfung ist in der Mitte des Prüfzeitraums zwischen zwei Prüfungen eine Prüfung durchzuführen (Zwischenprüfung) (siehe Anhang 2 Nr. 4.3 BetrSichV). Im Fahrkorb ist zukünftig eine Kennzeichnung (z.B. Prüfplakette) anzubringen, die auf die nächste fällige Prüfung hinweist.
Aufzugsnotruf
Jede Aufzugskabine muss mit einem wirksamen Aufzugsnotrufsystem ausgestattet und auf eine Notrufleitstelle aufgeschaltet sein. Es muss eine wirksame Zweiwege-Kommunikation mit zur Aufzugskabine möglich sein. In der DIN EN 81-28 sind die Anforderungen an das Aufzugsnotrufsystem für Personen- und Lastenaufzüge geregelt. So müssen zum Beispiel Notrufauslösevorrichtungen an Stellen eingebaut werden, an denen für den Benutzer das Risiko des Einschließens besteht, wie zum Beispiel unter und auf dem Fahrkorb der Aufzugskabine.
Im Fahrkorb muss ein Hinweis vorhanden sein, dass der Fahrkorb über ein Notrufsystem verfügt und mit einer Notrufzentrale verbunden ist.
Notfallplan
Jede Aufzugsanlage muss mit einem Notfallplan ausgestattet sein, dies gilt auch für ältere Aufzugsanlagen. Der Notfallplan ist im Anhang 1 Nr. 4.1 der Betriebssicherheitsverordung (BetrSichV) geregelt. Der Notfallplan muss vor Inbetriebnahme ausgehängt sein und dem Notdienst zur Verfügung stehen.
Der Notfallplan muss mindestens enthalten:
a) Standort der Aufzugsanlage,
b) Angaben zum verantwortlichen Arbeitgeber,
c) Angaben zu den Personen, die Zugang zu allen Einrichtungen der Anlage haben,
d) Angaben zu den Personen, die eine Befreiung Eingeschlossener vornehmen können,
e) Kontaktdaten der Personen, die Erste Hilfe leisten können (zum Beispiel Notarzt oder Feuerwehr),
f) Angaben zum voraussichtlichen Beginn einer Befreiung und
g) die Notbefreiungsanleitung für die Aufzugsanlage.
Die Notbefreiungsanleitung und die zur Befreiung Eingeschlossener erforderlichen Einrichtungen sind vor der Inbetriebnahme in unmittelbarer Nähe der Anlage bereitzustellen.